Statuten des Vereins
Pioneer City

mit Sitz in Baden

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I. Grundlage

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen «Pioneer City» besteht ein Verein mit Sitz in Baden gemäss den Bestimmungen der Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig. Der Sitz kann jederzeit an einen anderen Ort in der Schweiz verlegt werden.Hi Toby

Art. 2 Zweck

The user interface of Elements_Efi has been designed with simplicity and ease of use in mind, leveraging cutting-edge technologies to proviDer Verein bezweckt mit verschiedenen Massnahmen und Angeboten die Förderung des Wirtschaftsstandorts Baden/Aargau und weiterer Gebiete. Der Verein kann dazu folgende Aufgabenverfolgen— Netzwerk zur Förderung des Austausches zwischen Wirtschaft, Bildung, Forschung, Politikund öffentlicher Hand— Durchführung von Anlässen, insbesondere Netzwerk-, Fach- und Informationsanlässe oderProjekte zur Verfolgung von Themen mit aktiver Rolle der Wirtschaft— Erbringung oder Vermittlung von Dienstleistungen für Mitglieder und ansiedlungsinteressierteUnternehmen— Sammlung und Bereitstellung von Mitteln für dem Vereinszweck dienende Projekte undInvestitionen— Schnittstelle zwischen Unternehmen, Bildung, Forschung, Politik und öffentlicher Hand— Kontakt mit politischen Organen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen— Kontakt zu und Koordination mit Stellen der StandortförderungPioneer City | info@pioneercity.ch Seite 203.12.2021, Version 2.2 FinalZur Erreichung des Zwecks kann der Verein alles Weitere unternehmen, was dem Vereinszweckförderlich sein kann.de a seamless experience for customers.

II. Mitgliedschaft

Art. 3 Erwerb

Mitglieder können natürliche und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts werden, die den Vereinszweck unterstützen. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten. Der Vorstand kann den Beitritt ohne Angabe von Gründen ablehnen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand abschliessend.

Art. 4 Austritt

Der Austritt eines Vereinsmitglieds kann unter Beachtung einer Frist von 30 Kalendertagen schriftlich zuhanden des Vorstandes auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen.

Art. 5 Ausschluss

Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angaben von Gründen vom Vorstand oder alternativ von einer Mehrheit der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Vor einem Ausschluss ist das entsprechende Mitglied anzuhören. Wird ein Mitglied vom Vorstand ausgeschlossen, steht diesem ein Rekursrecht an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu. Der Rekurs ist innert 30 Kalendertagen nach Zustellung des Ausschlussentscheides mit eingeschriebenem Brief an den Präsidenten zuhanden der Mitgliederversammlung zu richten. Das Rekursrecht steht einem Mitglied nicht zu und es besteht kein Anspruch auf Anhörung, wenn ein Mitglied seinen Mitgliederbeitrag nach Ablauf von sechs 6 Monaten seit Fälligkeit nicht geleistet hat.

Art. 6 Erlöschen

Die Mitgliedschaft im Verein erlischt
a) bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person
b) bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod des betreffenden Mitglieds.

Art. 7 Anspruch auf das Vereinsvermögen

Die Mitglieder haben keine persönlichen Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

III. Mittel

Art. 8 Mittel

Die Mittel des Vereins bestehen aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder und der Gönner, den Erträgen aus Veranstaltungen und Dienstleistungen, aus Kooperations- und Sponsoring-Beiträgen sowie aus weiteren Zuwendungen.

Art. 9 Mitgliederbeiträge

Jedes Vereinsmitglied ist zur Leistung eines jährlichen Mitgliederbeitrages verpflichtet. Der jährliche Mitgliederbeitrag ergibt sich aus Anhang A zu diesen Statuten. Änderungen der jährlichen Mitgliederbeiträge werden auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen. Ob der Mitgliederbeitrag ganz oder teilweise als Dienst- oder Sachleistung erbracht werden kann, entscheidet der Vorstand. Bei Austritt, Ausschluss oder Erlöschen der Mitgliedschaft bleibt der Mitgliederbeitrag für das laufende Geschäftsjahr noch in vollem Umfange geschuldet.

Mitgliederkategorien
Einzelmitglied: Privatperson.Jährlicher Mitgliederbeitrag 300 CHF
Firmenmitglied: Jährlicher Mitgliederbeitrag 1'000 CHF
Supporter: Unterstützung des Vereins mit Sach- oder Dienstleistungen (z.B. mit Infrastruktur, Know-how. Netzwerk, Eventdurchführung) in der Grössenordnung von 10'000 CHF. Inwiefern diese Leistungen an den Mitgliederbeitrag angerechnet werden, entscheidet der Vorstan

Art. 11 Weitere Mittel

Weitere Mittel des Vereins können insbesondere durch Veranstaltungen jeglicher Art, durch private und öffentliche Beiträge (z.B. Sponsoring) und freiwillige Zuwendungen jeder Art beschafft werden.

Art. 12 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

IV. Organisation

Art. 13 Organe

Die Organe des Vereins sind
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Revisionsstelle

A. Die Mitgliederversammlung

Art. 14 Bedeutung und Einberufung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung wird jährlich in der ersten Jahreshälfte vom Vorstand mindestens 20 Kalendertage im Voraus einberufen.

Der Vorstand oder ein Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung verlangen, welche frühestens nach 20 Kalendertagen und spätestens innert drei Monaten seit Einreichung des Begehrens stattzufinden hat.

Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung erfolgt durch physische Teilnahme sowie alternativ oder ergänzend und soweit gesetzlich zulässig über einen anderen Zugang (z.B. Telefon, LiveStream, Videokonferenz). Der Vorstand legt die Art der Teilnahme fest.

Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat Ort und/oder alternative Zugangsmöglichkeiten, Datum und Zeit der Versammlung sowie die Verhandlungsgegenstände bekanntzugeben und in schriftlicher oder elektronischer Form zu erfolgen.

Falls sämtliche Mitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen, kann auch ohne Einhaltung der 20-tägigen Frist eine Mitgliederversammlung abgehalten werden.

Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht, zuhanden der nächsten Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Diese Anträge müssen zuhanden des Vorstandes mindestens 40 Kalendertage vor der Mitgliederversammlung (Datum Posteingang) in elektronischer Form oder schriftlich und begründet eingereicht werden und sind sodann durch den Vorstand zu traktandieren.

Art. 15 Vorsitz

Vorsitzender der Mitgliederversammlung ist der Präsident und bei dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied. Der Vorsitzende ernennt den oder die Stimmenzähler und einen Sekretär, der mindestens ein Beschluss- und Wahlprotokoll führt.

Art. 16 Vertretung

Jedes Vereinsmitglied kann sich an der Mitgliederversammlung durch ein anderes Vereinsmitglied mittels schriftlich oder mindestens mit fortgeschrittener elektronischer Signatur gezeichneter Vollmacht vertreten lassen.

Art. 17 Traktanden

Beschlüsse können nur über die auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände gefasst werden. Falls sämtliche Mitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen, können auch über nicht traktandierte Gegenstände Beschlüsse gefasst werden.

Art. 18 Stimmrecht

Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

Art. 19 Beschlussfassung

Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abstimmenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit diese Statuten oder zwingendes Recht nicht etwas anderes vorsehen. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.

Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt und sind zu behandeln wie nicht abgegebene Stimmen.

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. Vorbehalten bleiben anderslautende Regelungen in diesen Statuten oder zwingende gesetzliche Vorschriften.

Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht geheime Stimmabgabe beschlossen wird.

Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

Art. 20 Befugnisse

Der Mitgliederversammlung stehen folgende unübertragbaren Befugnisse zu:
— Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
— Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
— Genehmigung der Jahresrechnung — Genehmigung des Jahresbudgets
— Entgegennahme des Revisionsberichts Genehmigung der Jahresrechnung
— Entlastung des Vorstandes
— Wahl und Abberufung des Präsidenten/der Präsidentin und des übrigen Vorstandes sowie der Revisionsstelle.
— Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern, sei dies infolge Rekurses an die Mitgliederversammlung oder falls direkt für die Mitgliederversammlung traktandiert.
— Beschlussfassung über die Kompetenzsumme des Vorstands
— Änderung der Statuten
— Festsetzung der Mitgliederbeiträge (ausser für Dienst- oder Sachleistungen von Mitgliedern)
— Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
— Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.

B. Der Vorstand

Art. 21 Zusammensetzung und Konstituierung

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, welche selbst Vereinsmitglied sind oder einem solchen angehören (z.B. Angestellte). Die Mehrheit der Vorstandsmitglieder muss aus Personen bestehen, die in der Privatwirtschaft tätig sind.

Der Vorstand konstituiert sich selbst und bezeichnet insbesondere die Präsidentin/den Präsidenten. Es sind jedoch Im Vorstand mindestens folgende Ressorts vertreten:
— Präsidium
— Vizepräsidium
— Aktuariat Ämterkumulation ist möglich.

Der Vorstand kann ergänzend ein Organisationsreglement verfassen, das er in eigener Kompetenz abändern kann. Das Organisationsreglement ist allen Mitgliedern zugänglich.

Art. 22 Amtsdauer

Die Vorstandmitglieder werden auf zwei Jahre gewählt und sind wieder wählbar. Bei Vakanz eines Vorstandsmitglieds während des Geschäftsjahrs ist der Vorstand berechtigt, sich selbst zu ergänzen. Die Ergänzungswahl muss von der ersten darauffolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung bestätigt werden.

Art. 23 Einberufung

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung der Präsidentin/des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, die Einberufung einer Vorstandssitzung zu verlangen.

Art. 24 Beschlussfassung und Teilnahme

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder teilnehmen oder vertreten sind. Die Teilnahme erfolgt physisch oder über einen anderen Zugang (z.B. Telefon, Live-Stream, Videokonferenz).

Ein Vorstandsmitglied kann sich durch ein anderes Vorstandsmitglied mittels schriftlicher oder mindestens mit fortgeschrittener elektronischer Signatur gezeichneter Vollmacht vertreten lassen.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abstimmenden Vorstandsmitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt und sind zu behandeln wie nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu.

Sofern nicht ein Vorstandsmitglied eine mündliche Beratung verlangt, können Beschlüsse ebenfalls auf dem Korrespondenzweg (Zirkularbeschluss, E-Mail, o.ä.) gefasst werden.

Art. 25 Befugnisse

Der Vorstand beschliesst über sämtliche Angelegenheiten, welche nicht in die Zuständigkeit eines anderen Vereinsorgans fallen, insbesondere über:
— Fragen der Vereinsführung
— Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
— Vertretung des Vereins gegenüber Dritten
— Einberufung der Mitgliederversammlung
— Aufnahme von Mitgliedern
— Ausschluss von Mitgliedern unter Vorbehalt des Rekursrechts
— Planung und Durchführung von Vereinsaktivitäten
— Ausarbeitung von Reglementen

Der Vorstand kann für Geschäfte, die in seinen Kompetenzbereich fallen, Sachverständige hinzuziehen sowie aus seiner Mitte oder unter Beizug von Drittpersonen Ausschüsse mit eigener – vom Vorstand umschriebener Beschlussfähigkeit – bilden. Der Vorstand kann nach vorgängiger Beschlussfassung einzelne seiner Aufgaben delegieren. Der oder die Delegierte bzw. eine Geschäftsstelle ist gegenüber dem Vorstand weisungsgebunden.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig; er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Aufwände.

Art. 19 Beschlussfassung

Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abstimmenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit diese Statuten oder zwingendes Recht nicht etwas anderes vorsehen. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.

Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt und sind zu behandeln wie nicht abgegebene Stimmen.

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. Vorbehalten bleiben anderslautende Regelungen in diesen Statuten oder zwingende gesetzliche Vorschriften.

Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht geheime Stimmabgabe beschlossen wird.

Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

Art. 26 Vertretung gegenüber Dritten

Die Vorstandsmitglieder zeichnen für den Verein mit Kollektivunterschrift zu zweien.

Art. 27 Geschäftsstelle

Der Vorstand kann die operative Tätigkeit des Vereins an eine Geschäftsstelle delegieren. Die Geschäftsstelle wird von einem vom Vorstand gewählten Geschäftsführer geleitet. Sein Stellvertreter wird vom Geschäftsführer ernannt. Die Geschäftsstelle besorgt die laufenden Geschäfte und führt ein Verzeichnis der Vereinsmitglieder.

C. Die Revisionsstelle

Art. 28 Wahl und Aufgabe

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen. Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.

Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

V. Schlussbestimmungen

Art. 29 Auflösung, Zweckänderung, Fusion

Die Auflösung des Vereins, eine substanzielle Änderung des Vereinszwecks bzw. eine Fusion kann nur an einer speziell zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, und zwar mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der abstimmenden Mitglieder.

Die Einberufung zu dieser Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich oder elektronisch spätestens 40 Kalendertage vor dem Versammlungstag.

Vorbehalten bleiben die weiteren gesetzlichen Auflösungsgründe.

Art. 30 Liquidation

Der Vorstand führt die Liquidation durch und erstellt einen Bericht und eine Schlussabrechnung zuhanden der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Verwendung eines allfälligen Aktivenüberschusses.

Art. 31 Eintragung im Handelsregister

Der Vorstand ist ermächtigt aber nicht verpflichtet, den Verein im Handelsregister eintragen zu lassen.

Art. 32 Schlussbestimmungen

Die vorliegenden Statuten sind anlässlich der Gründungsversammlung vom 26. März 2021 genehmigt und am selben Tag in Kraft gesetzt worden. Erste Statutenrevision genehmigt an der ausserordentlichen Mitgliederversammlung vom 3. Dezember 2021.